Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle vorliegenden und künftigen Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungsund Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen mit Aussendienstmitarbeitern oder Vertretern des Lieferanten haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt oder wenn der Auftrag stillschweigend zu den getroffenen Bedingungen ausgeführt wird.

1.2 Die vorliegenden Bedingungen können durch entsprechende Anzeige an den Kunden jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

2. Offertstellung und technische Unterlagen

2.1 Alle unsere Offerten, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung, Zeichnungen, Mass- und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle technischen Unterlagen wie Schemas, Dispositionspläne, Zeichnungen und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen insbesondere weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Fertigung des Projektes oder deren Bestandteile an Dritte weitergegeben werden. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.

3. Auftragsannahme

Alle Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Die Rechnungsstellung unsererseits ist der Bestätigung des Auftrages gleichzusetzen.

4. Preise

4.1 Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen ab unserem Lager/Werk. Auf Mehr- oder Mindermengen sowie Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.

4.2 Transportkosten, Porto, Verpackung (welche nicht zurückgenommen wird) und Montage sind in den Preisen nicht inbegriffen und werden gesondert verrechnet.

4.3 Alle Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung bekannten Löhnen, Kosten, Abgaben und Wechselkursen. Erhöhen sich dieselben in der Zeit bis zur Auslieferung, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Erfolgt die Montage durch uns, ist der Kunde verpflichtet, dass vor Montagebeginn alle bauseitigen Arbeiten ausgeführt sind und die Zufahrt gewährleistet ist. Wird durch Umstände, die nicht beim Lieferanten liegen, die Montage verzögert oder unterbrochen, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.

4.5 Ausdrücklich im Preis nicht inbegriffen sind: Die für Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitärische- und elektrische Installationen etc. Desgleichen Schalter, Schütze und Betriebsmittel – wie z.B. Hydraulikölfüllung für Lifte – sowie sie nicht serienmässig zu den Geräten und Maschinen gehören. Notwendige Betriebsmittel werden separat verrechnet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto, ohne Skonto oder sonstige Abzüge, zu erfolgen. Für Auftragswerte von Fr. 20’000.- und höher kommen bei Lieferungen auf Termin folgende Zahlungsbedingungen zur Anwendung: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung (der Auftrag gilt als erteilt, wenn die Anzahlung geleistet worden ist), 1/3 bei Lieferung der Ware auf die Baustelle bzw. an den Kunden, spätestens aber zu einem im Vertrag festzulegenden Termin (Die Zahlung muss auch dann geleistet werden, wenn die Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann), 1/3 nach erfolgter Übergabe der installierten Anlage.

5.2 Nach Inverzugsetzung (Mahnung) sind wir berechtigt, Verzugszins (üblicher Kontokorrentzinssatz am Ort der Verkäuferin für Blankokredite plus 1 %) und Spesen in Rechnung zu stellen.

5.3 Die Zurückbehaltung der Zahlung oder Verrechnung wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.4 Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Kunden angenommen. Erweist sich diese Voraussetzung als unzutreffend, so behalten wir uns vor, hinreichende Sicherheit, notfalls Barzahlung vor der Lieferung zu verlangen.

6. Lieferung / Nutzen und Gefahr

6.1 Nutzen und Gefahr gehen in folgendem Zeitpunkt auf den Kunden über:

a) Bei Versand mit Transportmitteln von uns und/oder einem von uns beauftragten Spediteur, sobald die Ware dem Kunden übergeben wurde;

b) Im Falle der Übernahme der Ware durch den Kunden oder auch einen vom Kunden bestimmten Spediteur im Zeitpunkt der Übernahme;

c) Im Falle des Versandes mit Bahn und/oder Post im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Transportorganisation.

6.2 Allfällige Beanstandungen sind in jedem Falle beim Spediteur, resp. bei der Transportunternehmung anlässlich der Übernahme der Ware geltend zu machen.

6.3 Für den Fall, dass wir aus Gründen, die vom Kunden zu verantworten sind, nicht fristgemäss liefern können, behalten wir uns das Recht vor, die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Im Zweifelsfalle gilt als Liefertermin das Lieferdatum gemäss Auftragsbestätigung oder Werkvertrag.

6.4 Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung zu stellen.

7. Lieferfristen und höhere Gewalt

7.1 Der vereinbarte Liefertermin wird nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch unverbindlich, wenn zum Beispiel

a) ohne Verschulden des Lieferanten Ereignisse eintreten, die bei ihm oder

seinen Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;

b) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben dem Lieferanten nicht rechtzeitig bekanntgegeben oder nachträglich geändert werden;

c) die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

d) Als höhere Gewalt gelten alle von uns nicht beeinflussbaren Ereignisse und Umstände, welche auf die Vertragserfüllung einwirken. Bei höherer Gewalt sind wir berechtigt, ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Kunden kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Stellen von Entschädigungsansprüchen.

7.3 Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. Tritt der Kunde wegen Lieferverzug zurück, sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

8. Ansichts-, Probe- und Konsignationslieferungen

Für Schäden, die Waren solcher Lieferungen erleiden, haftet der Kunde. Der Lieferant behält sich jederzeit ein Verfügungs- und Eigentumsrecht vor, Ansichts- und Probesendungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 10 Tagen nach Empfang der Ware franko zurück zu senden, andernfalls erfolgt Verrechnung.

9. Beanstandungen

Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware vorzubringen, andernfalls dieselben nicht mehr berücksichtigt werden und die Sendung als genehmigt betrachtet wird.

10. Garantiebestimmungen

10.1 Garantieansprüche hat der Kunde ausdrücklich als solche geltend zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar in Folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Transportierbare Geräte sind uns franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Jede Haftung für Schadenersatzforderungen (insbesondere als Folge direkter oder indirekter Schäden) sowie für Unkosten und Montagekosten wird wegbedungen. Verpackungen, Aus- und Einbaukosten gehen zulasten des Kunden. Fahr- oder Transportkosten werden ab dem 4. Monat nach Inbetriebnahme der Anlage dem Kunden verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Die Garantiefrist beträgt bei einschichtigem Normalbetrieb in der Regel 12 Monate.

10.2 Bei Handelswaren gelten die Garantiebestimmungen des Lieferwerks.

10.3 Von der Garantie sind Teile ausgeschlossen, die nur natürlicher Abnutzung unterliegen. Das gleiche gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage (soweit nicht vom Montagepersonal des Lieferanden ausgeführt) und höherer Gewalt. Die Garantie erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Voraussetzung zu Garantieleistungen ist die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertragsverpflichtungen insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

10.4 Die Garantie erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sondern der Kunde trotz unserem vorherigen Hinweis die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises und/oder der gesamten Montagekosten behalten wir uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Gegenständen durch Eintrag ins Eigentumsvorbehaltungsregister vor. Während dieser Zeit ist es dem Kunden untersagt, über die Gegenstände zu verfügen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe von Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich, schriftlich mitzuteilen.

12. Schutzrechte

Alle technischen Unterlagen wie Schemas, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und dergleichen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Fertigung des Projektes oder deren Bestandteile an Dritte weitergegeben werden.

13. Rücksendung

Umtausch- und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger Vereinbarung mit dem Lieferanten unter den nachstehenden Bedingungen erfolgen:

13.1 Sämtliche daraus resultierende Kosten für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Kunden.

13.2 Die Rücksendungen werden nur in Originalverpackung angenommen und haben für uns frachtfrei zu erfolgen.

13.3 Bei vereinbarten Rücksendungen mängelfreier Lieferung berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 % des Warennettowertes.

13.4 Durch Kunden beschädigte oder unverpackte Waren werden von uns nicht gutgeschrieben.

14. Vorbereitungshandlungen

Falls wir Montagearbeiten zu erbringen haben, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen usw. sowie eine ausreichende Beleuchtung zu lassen. Er ist auch verantwortlich dafür, dass wir während der vorgesehenen Montagezeit freien und unbehinderten Zugang zum Montageort haben.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind durch das Domizil des Lieferanten bestimmt.

15.2 In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar.

16. Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.